Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Angelsportverein Sulzbach e.V.
Er hat seinen Sitz in 66280 Sulzbach/Saar
und ist eingetragener Verein, unter der Vereinsregisternummer 221
des Amtsgerichtes Saarbrücken
Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit
neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Angelsportverein Sulzbach erklärt als vorrangigen Zweck, die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren und zu verfolgen. Insbesondere an dem vereinseigenen bzw. vom Verein gepachteten Gewässer sollen Tier- und Pflanzenbestände und ihre Lebensräume geschützt bzw. wiederhergestellt werden, um die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Gesundheit nachhaltig zu sichern.
Er fördert dabei vornehmlich alle Maßnahmen zur
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in ersterLinie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
a. ordentliche Mitglieder
1.aktive Mitglieder
2.inaktive Mitglieder
b. Ehrenmitglieder
c. Jugendliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind aktive und inaktive Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie unterliegen nicht der Beitragspflicht. Sie haben Wahlrecht.
§ 5
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. mit dem Ableben des Mitgliedes
2. durch freiwilligen Austritt
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
3. durch Ausschluss
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied,
a. gegen die Regeln der Satzung, Beschlüsse des Vorstandes oder der Generalversammlung
verstoßen hat,
b. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
c. gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder
dazu Beihilfe geleistet hat,
d. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat
oder
e. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit Beiträgen oder sonstigen
Verpflichtungen in Verzug sind.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge oder sonstige Sachleistungen werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.
Binnen 4 Wochen hat das ausgeschlossene Mitglied die Möglichkeit einer Beschwerde bei einem zu bildenden Schiedsgericht, das in der Generalversammlung gewählt wird. Es besteht aus 5 Mitgliedern die nicht dem Vorstand angehören. Das Schiedsgericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist nur durch die Einberufung einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen wenn dies 1/3 der Ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt, zu korrigieren. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 7
Sonstige Disziplinarmaßnahmen
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein
Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf,
a. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z. B. Ersatzleistung),
b. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis an den Vereinsgewässern,
c. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
§ 8
Wiederaufnahme von Mitgliedern
a. die Wiederaufnahme von Mitgliedern ist nach ihrem Austritt frühestens nach
Ablauf von 3 Jahren möglich.
b. die Wiederaufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand,
c. über den Antrag entscheidet die Generalversammlung.
d. die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.
§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung die dem Verein
gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen
auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern
zu achten,
b. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren
Anordnungen zu befolgen,
c. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen (bei Verzug erlischt die Mitgliedschaft)
und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z.B.Arbeitseinsatz) zu erfüllen,
e. die Anzahl der Pflichtstunden wird auf der Generalversammlung beschlossen, mit Beginn
des 60.Lebensjahrs endet die Pflicht des Arbeitsdienstes.
3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte
Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§ 10
Daten, Persönlichkeitsrechte
1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltene Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Angelsportverein Sulzbach personenbezogene Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
2. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung des Vereins stimmt jedes Mitglied der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (Datenverkauf) ist nicht zulässig.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten; Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit; Sperrung seiner Daten; Löschung seiner Daten.
4. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines namens in Druck-, Teile-oder elektronischen Medien zur Erfüllung des Vereinszwecks zu.
5. Eventuelle Einnahmen durch die Veräußerung einzelner Materialien bzw. Rechte kommen dem Vereinsvermögen zu Gute.
§ 11
Beiträge/Aufnahmegebühr
Die Höhe des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr wird auf Vorschlag des Vorstandes in der Generalversammlung festgesetzt. Mitgliedsbeiträge sind im Voraus für ein Kalenderjahr zu entrichten.
§ 12
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Generalversammlung
§ 13
Der Vorstand
Der Vorstand untergliedert sich in:
a) geschäftsführender Vorstand
b) Gesamtvorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
1.Gewässerwart
1.Schriftführer
1.Kassierer
Dem Gesamtvorstand gehören an:
1.Vorsitzender 1.Kassierer 1.Schriftführer
2.Vorsitzender 2.Kassierer 2.Schriftführer
1.Gewässerwart 1.Sportwart 1.Jugendwart
2.Gewässerwart 2.Sportwart 2.Jugendwart
Vorstand im Sinne § 26BGB ist der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer. Der Verein wird vertreten durch den 1.Vorsitzenden allein oder durch 2 geschäftsführende Vorstandsmitgliedern gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2.Vorsitzende zusammen mit dem 1.Kassierer oder dem 1.Schriftführer den Verein nur bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden vertreten kann. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, über alle Vereinsangelegenheiten zu entscheiden, soweit diese nicht ausdrücklich der Generalversammlung gemäß der Satzung zustehen und soweit Beschlüsse der Generalversammlung nicht entgegenstehen. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 14
Wahl des Vorstandes
Der Vereinsvorstand wird in der jährlich durchgeführten Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wobei die Wahl der 1.Vorstandsmitglieder und der 2.Vorstandsmitglieder um 1 Jahr versetzt durchgeführt wird.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang, sofern keiner der Kandidaten auf die Wahl verzichtet. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl kann per Akklamation stattfinden. Auf Antrag muss schriftlich abgestimmt werden. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Generalversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
§ 15
Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.Ihre Beschlüsse sind für alle
Mitglieder bindend.Sie hat das Recht,gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
2. Die Generalversammlung wird vom Vorstand zu Beginn des Jahres einberufen,
die Mitglieder werden spätestens 1Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung
eingeladen, die Einladung erfolgt schriftlich an die letzte von den Mitgliedern angegebene
Adresse.
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung oder außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig, gleichgültig wie viel Mitglieder
erschienen sind.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder gefasst.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
a. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der
Kassenprüfer,
b. Entlastung des Vorstandes,
c. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer, Ernennung der
Ehrenmitglieder, Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und
sonstigen Verpflichtungen ( z.B. Arbeitsstunden ) der Mitglieder,
d. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle
Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen.
e. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 17
Kassenprüfer/Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen, der Termin der Kassenprüfung muss spätestens eine Woche vor der Generalversammlung stattfinden, nach Abschluss der Revision ist das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 18
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, wird das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an die Arbeiterwohlfahrt Landesverband e.V. in 66117 Saarbrücken übertragen, mit der Auflage unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 19
Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung
des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung
vorzunehmen.
§ 20
Satzungsänderung
Die Satzung ersetzt die bisherige Satzung vom 13.03.2008,und wurde bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.02.2018 beschlossen.Die geänderte Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.